RS OGH 1998/6/23 5Ob163/98a

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

ABGB §1358
ABGB §1498
WGG §15b Abs4

Rechtssatz

Die in § 15b Abs 4 WGG angeordnete Übernahme aller bestehenden Darlehensverpflichtungen durch den kaufwilligen Mieter verletzt nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht der Bauvereinigung. Für den Fall, daß der Gläubiger seine Einwilligung zur befreienden Schuldübernahme verweigert (§ 1408 ABGB) und die Bauvereinigung aufgrund ihrer fortdauernden persönlichen Haftung in Anspruch nimmt, ist nämlich durch die Rückgriffsregelung des § 1358 ABGB, für den Regelfall (und damit ausreichend) Vorsorge getroffen, daß die Bauvereinigung keinen bleibenden Schaden an ihrem Vermögen nimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110506

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0050OB00163_98A0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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