Norm
WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15b Abs2Rechtssatz
§ 15c Abs 2 WGG 1979 gesteht für die "sonstigen Fälle" der nachträglichen Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Wohnungseigentum im Gegensatz zu § 15b Abs 2 WGG 1979 nur der Bauvereinigung das Recht beziehungsweise die Pflicht zu, die gerichtliche Preisfestsetzung zu beantragen. Dem Mieter beziehungsweise Nutzer ist die Antragslegitimation nach § 15c Abs 2 WGG 1979 versagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117858Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0050OB00088_03G0000_001