Norm
WGG idF vor dem 3.WÄG §14 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Diese beiden abweichenden Schlüssel sind auseinanderzuhalten. Eine Vereinbarung gemäß § 14 Abs 1 WGG aF ist nicht auf den Betriebskostenschlüssel beschränkt. Hier: Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Terrassen für den Aufteilungsschlüssel mit einem Drittel ihrer Fläche mitberücksichtigt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115312Im RIS seit
28.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014