Norm
WEG 1975 §6 Abs2Rechtssatz
Die Widmung von Teilen der Liegenschaft, die nicht zwangsläufig der gemeinsamen Benützung vorbehalten sind, andererseits aber auch kein selbständiges Objekt von Wohnungseigentum sein können, ist ein privatrechtlicher Akt. Der behördlich bewilligte Bauplan spielt in diesem Zusammenhang nur insofern eine Rolle, als er - widerlegbar - die Ausgestaltung und Zweckwidmung der einzelnen Objekte indiziert und sein Fehlen indirekt ein Hindernis für die Einverleibung des Wohnungseigentums darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111582Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0050OB00031_99S0000_001