Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 29. 9. 1997 hat der Kläger von der H***** GmbH 55/1340 Anteile der Liegenschaft EZ ***** gekauft. Letztere hatte 1997 984/1340 Anteile der Liegenschaft erworben; 40/1340 Anteile verkaufte sie 1998 an Wolfgang T*****, sodass ihr 889/1340 Anteile blieben. Der mit dem Kläger abgeschlossene Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach beabsichtigt ist, Wohnungseigentum an der Liegenschaft zu begründen. Es wurde auch das Verfahren zur Festsetzung d... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2 Z2WEG 1975 §25 Abs1WEG 2002 §37 Abs2 Z2WEG 2002 §42 Abs1
Rechtssatz: Zur Durchsetzung des jedem Wohnungseigentumsbewerber eingeräumten gesetzlichen Anspruchs, den Wohnungseigentumsorganisator dazu zu verhalten, alle zur unverzüglichen Einverleibung des zugesagten Wohnungseigentums notwendigen Schritte zu setzen, hat der Gesetzgeber grundsätzlich nur die Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975 bzw § 43 Abs 1 WEG 2002 vorgesehen. E... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2WEG 2002 §37 Abs2
Rechtssatz: Für die Erfüllung der in § 23 Abs 2 WEG 1975 (§ 37 Abs 2 WEG 2002) als unabdingbar normierten Ansprüche hat nach dem Prinzip der passiven Korrealität jeder Wohnungseigentumsorganisator einzustehen. Entscheidungstexte 5 Ob 292/03g Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 292/03g Europ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2 Z2WEG 1975 §25 Abs1WEG 2002 §37 Abs2 Z2WEG 2002 §42 Abs1
Rechtssatz: Zur Durchsetzung des jedem Wohnungseigentumsbewerber eingeräumten gesetzlichen Anspruchs, den Wohnungseigentumsorganisator dazu zu verhalten, alle zur unverzüglichen Einverleibung des zugesagten Wohnungseigentums notwendigen Schritte zu setzen, hat der Gesetzgeber grundsätzlich nur die Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975 bzw § 43 Abs 1 WEG 2002 vorgesehen. E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Wohnungseigentumsorganisatorin und Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****. Die Kläger kauften jeweils als Wohnungseigentumsbewerber von der Beklagten Liegenschaftsanteile, die mit einer bestimmten Wohnung im Haus A 2 verbunden sind. Zweitklägerin und Drittkläger kauften die Miteigentumsanteile gemeinsam. Die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes ist jeweils im Eigentumsblatt angemerkt. Sämtliche Kaufverträge entha... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §37 Abs2 Z2WEG 2002 §43
Rechtssatz: Die Ansprüche gemäß § 43 WEG 2002 werden grundsätzlich nach Vollendung der Bauführung fällig. Werden vier Gebäude auf einer Liegenschaft errichtet, so ist der Anspruch mit der Fertigstellung des jeweiligen Objektes fällig. Entscheidungstexte 5 Ob 184/03z Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 184/03z Veröff: SZ 2003/144 ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §37 Abs2 Z2WEG 2002 §43
Rechtssatz: Die Ansprüche gemäß § 43 WEG 2002 werden grundsätzlich nach Vollendung der Bauführung fällig. Werden vier Gebäude auf einer Liegenschaft errichtet, so ist der Anspruch mit der Fertigstellung des jeweiligen Objektes fällig. Entscheidungstexte 5 Ob 184/03z Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 184/03z Veröff: SZ 2003/144 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2WEG 1975 §25 Abs1WEG 2002 §37 Abs2WEG 2002 §43 Abs1
Rechtssatz: Die im § 23 Abs 2 WEG normierten Leistungsansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers setzen neben den Erfordernissen des § 23 Abs 1 WEG und der Erbringung einer bestimmten Leistung das Aufrechtbestehen einer gültigen Vereinbarung als Titel voraus, die auch formlos und schlüssig zustandekommen kann, aber neben dem ins Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt auc... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2 Z2WEG 1975 §25WEG 2002 §37 Abs2 Z2WEG 202 §43 Abs1
Rechtssatz: Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach § 25 Abs 1 WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmac... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2 Z2WEG 1975 §25WEG 2002 §37 Abs2 Z2WEG 202 §43 Abs1
Rechtssatz: Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach § 25 Abs 1 WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmac... mehr lesen...