Norm
WEG 1975 §23 Abs2 Z2Rechtssatz
Das Verhältnis der Einzelansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG, die nur auf Verschaffung der für die Eigentumseinverleibung erforderlichen Unterlagen gerichtet sind, zu seinem den dadurch mittelbar angestrebten Enderfolg unmittelbar herbeiführenden Einverleibungsanspruch nach § 25 Abs 1 WEG ist derart, daß ihre kumulierte Geltendmachung mit diesem Anspruch vom Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses an den einzelnen Teilansprüchen abhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083277Dokumentnummer
JJR_19840228_OGH0002_0050OB00064_8300000_001