E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin ist zu 320/1436 und zu 8/72 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (Grundstücksadresse *****). Mit den 320/1436 Anteilen der Klägerin ist Wohnungseigentum an W 15 verbunden. Die Beklagte ist zu 68864/103392 Anteilen schlichte (Mehrheits-)Miteigentümerin der bezeichneten Liegenschaft. Die Klägerin begehrte primär die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an den beiden schlichten Miteigentumsanteilen der Streit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist zu 15625/42880 Anteilen bücherliche Miteigentümerin einer Liegenschaft in Linz. Der Beklagte ist aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses außerbücherlicher Miteigentümer von ebenfalls 15625/42880 Anteilen an dieser Liegenschaft. Die übrigen Anteile stehen im Eigentum einer Bank Aktiengesellschaft (in Hinkunft: Wohnungseigentümerin), wobei mit jeweils 1600/21440 Anteilen, 1365/21440 Anteilen, 3300/42880 Anteilen und 2400/42880 Anteilen das Wohn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind je zur Hälfte, somit je zu 3500/7000 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft T***** in 1180 Wien. Mit 1590/7000 Anteilen der Klägerin ist das Wohnungseigentum an W 14 untrennbar verbunden. Mit 960/7000 Anteilen des Beklagten ist das Wohnungseigentum an W 13 untrennbar verbunden. Die übrigen Wohnungen des Hauses sind zum Teil vermietet, zum Teil stehen sie leer. Obwohl die Streitteile seit Herbst 1989 grundsätzlich eine Aufhebung der Miteigentum... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1WEG 2002 §3 Abs1 Z3WEG 2002 §35 Abs2
Rechtssatz: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch
Begründung: von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch
Begründung: weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht ta... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 39.410/88.500 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück 1602/11, im Gesamtausmaß von 6.673 m2 mit den Häusern W***** 44 und 48. Sie hat beantragt, die Nutzwerte für diese Liegenschaft gemäß § 3 Abs 2 WEG (1975) neu festzusetzen und dieses Begehren wie folgt begründet: Die Antragstellerin ist zu 39.410/88.500 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und die Beklagten sind Miteigentümer des Hauses *****. Mit dem Miteigentumsanteil der Drittbeklagten ist Wohnungseigentum am Geschäftslokal Nr 1 verbunden. Mit der gegen alle übrigen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft gerichteten Teilungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung und für den Fall der Abweisung dieses Hauptbegehrens die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft du... mehr lesen...
Begründung: Die Verpflichtete ist Eigentümerin von 137/8983 Anteilen der Liegenschaft EZ 1081 KG Meidling. Mit ihren Anteilen ist untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Meidlinger Hauptstraße 84/1/44, 1120 Wien, verbunden. Zu Gunsten ihres Sohnes ist das vertraglich eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt (CLN 13). Am 5. Februar 1981 erhob die Mehrheit der übrigen Miteigentümer gegen die Verpflichtete die Klage auf Ausschließung aus der Gemeinschaft nach... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §21 Abs2WEG 2002 §3 Abs1 Z3WEG 2002 §35 Abs2
Rechtssatz: Zum Unterschied von der Regelung des ABGB schließt § 21 Abs 2 WEG 1975 die Aufhebungsklage für den Bereich des Wohnungseigentums aus und bietet als Abhilfe in Fällen der Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der Ausschließung bei Vorliegen bestimmter, erschöpfend aufgezählter und Kündigungsgründen im Mietrecht nachgeformter
Gründe: . Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §4WEG 1948 §9WEG 1975 §21 Abs2WEG 2002 §3 Abs1 Z3WEG 2002 §35 Abs2
Rechtssatz: Ist auch nur mit einzelnen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum verbunden, kann die Eigentumsgemeinschaft gegen den Willen der Wohnungseigentümer auch nicht hinsichtlich der anderen Miteigentumsanteile aufgehoben werden. Entscheidungstexte 7 Ob 384/65 Entscheidungstext OGH 19.02.1966 7 Ob 384... mehr lesen...