RS OGH 2007/4/3 5Ob68/07x, 5Ob12/09i, 5Ob63/10s, 5Ob94/10z, 3Ob170/14t, 5Ob100/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2007
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Norm

ABGB §830 B1
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
WEG 2002 §35 Abs2

Rechtssatz

Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen steht aber § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 68/07x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 68/07x
    Veröff: SZ 2007/54
  • 5 Ob 12/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 12/09i
    nur: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. (T1)
    Beisatz: § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen. (T2)
    Beisatz: Dennoch bedarf es der Beiziehung der Wohnungseigentümer im Verfahren über die „unechte" Teilungsklage bei Mischhäusern. (T3)
    Veröff: SZ 2009/89
  • 5 Ob 63/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
    nur T1; Veröff: SZ 2010/104
  • 5 Ob 94/10z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 94/10z
    Auch; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im Fall der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)
    Beisatz: Siehe auch RS0126321. (T5)
    Veröff: SZ 2010/135
  • 3 Ob 170/14t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 170/14t
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121971

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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