Norm: WEG 1975 §24 Abs4WEG 1975 §29 Abs2
Rechtssatz: Da bei vertraglichen Schutzbestimmungen des WEG grundsätzlich auch bei seinem Inkrafttreten schon bestehende Vereinbarungen und Abreden erfassen, kann der Wohnungseigentumsorganisator einen allfälligen Rücktritt vom Wohnungseigentums-Verschaffungsvertrag nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die strittige Höhe der noch zu leistenden Zahlungen nach abgesonderter Verhandlung mit Beschluß rec... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs4
Rechtssatz: Dem Wohnungseigentumsorganisator selbst steht gegenüber dem Wohnungseigentumsbewerber gemäß dem § 24 Abs 4 WEG 1975 ein Rücktrittsrecht zu, wenn letzterer die "noch" zu leistenden Zahlungen nicht erbringt; damit sind die im § 23 Abs 2 WEG 1975 genannten, zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge gemeint. Entscheidungstexte 1 Ob 755/77 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1WEG 1975 §24 Abs2WEG 1975 §24 Abs4WEG 1975 §29
Rechtssatz: Eine Vereinbarung, wonach eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen für den Fall eines Rücktrittes aus welchem Grund immer nur erfolge, wenn ein Nachfolger vorhanden sei, der zu denselben Bedingungen in den Vertrag eintritt, ist rechtsunwirksam, weil sie die wesentliche Folge des Rücktritts, nämlich die Rückgabe der erhaltenen Leistungen davon abhängig macht, daß... mehr lesen...