Norm
WEG 1975 §24 Abs1Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen für den Fall eines Rücktrittes aus welchem Grund immer nur erfolge, wenn ein Nachfolger vorhanden sei, der zu denselben Bedingungen in den Vertrag eintritt, ist rechtsunwirksam, weil sie die wesentliche Folge des Rücktritts, nämlich die Rückgabe der erhaltenen Leistungen davon abhängig macht, daß eine dritte Person in den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083392Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00529_7800000_001