Norm
WEG 1975 §24 Abs4Rechtssatz
Dem Wohnungseigentumsorganisator selbst steht gegenüber dem Wohnungseigentumsbewerber gemäß dem § 24 Abs 4 WEG 1975 ein Rücktrittsrecht zu, wenn letzterer die "noch" zu leistenden Zahlungen nicht erbringt; damit sind die im § 23 Abs 2 WEG 1975 genannten, zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge gemeint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083453Dokumentnummer
JJR_19780913_OGH0002_0010OB00755_7700000_006