RS OGH 1998/9/29 5Ob88/98x, 5Ob90/03a, 5Ob151/06a, 1Ob11/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

WEG 1975 §23 Abs1a
WEG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, nach der auch vor Erwirkung der Anmerkung der beabsichtigten Begründung von Wohnungseigentum, bzw unabhängig von einer solchen Anmerkung, Zahlungen an einen Treuhänder auf ein Treuhandkonto - somit nicht in die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators - zu leisten sind, ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/98x
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 88/98x
  • 5 Ob 90/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 90/03a
    Vgl; Beisatz: Bei vereinbarter Zahlung an den Treuhänder wird auch die Fälligkeit der Leistung vor Erwirkung der Anmerkung bejaht. (T1); Beisatz: Voraussetzung dafür, dass eine vereinbarte Zahlung an den Treuhänder vor Wohnunseigentumsanmerkung nicht am Verbot des § 23 Abs 1a WEG 1975 scheitert, ist jedoch, dass die vereinbarten Zahlungen in die "ausschließliche Verfügungmacht des Treuhänders" erfolgen. (T2); Beisatz: Eine die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators ausschließende Verfügungsmacht des Treuhänders kann dann nicht bewirkt werden, wenn Personenidentität zwischen dem Treuhänder und dem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators besteht. (T3); Beisatz: Das Verbot, Zahlungen in die eigene Verfügungsmacht vom Zahlungspflichtigen zu übernehmen, erstreckt sich auch auf den Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators, der zugleich Treuhänder sein soll. (T4)
  • 5 Ob 151/06a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 11/12t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 11/12t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110783

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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