Norm
WEG 1975 §23 Abs1aRechtssatz
In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. § 23 Abs 1a WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113375Im RIS seit
07.05.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012