IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage B in ***, vertreten durch die A Aktiengesellschaft, diese vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. Dezember 2020, Zl. ***, mit dem über die Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. M... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 03.12.2021 Norm: BauO NÖ 2014 §18BauO NÖ 2014 §38BauO NÖ 2014 §39WEG 2002 §2WEG 2002 §18
Rechtssatz: Die Eigentümergemeinschaft im Falle von Wohnungseigentum ist juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, aber nicht Eigentümerin der Liegenschaft. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 03.12.2021 Norm: BauO NÖ 2014 §18BauO NÖ 2014 §38BauO NÖ 2014 §39WEG 2002 §2WEG 2002 §18
Rechtssatz: Als Adressat der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe kommen zufolge § 39 Abs 1 NÖ BO 2014 nur die Grundstückseigentümer in Betracht. […] Als Adressat der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach § 39 Abs 3 NÖ BO 2014 durch bescheidmäßige Geltend... mehr lesen...