RS Lvwg 2021/12/3 LVwG-AV-243/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §18
BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39
WEG 2002 §2
WEG 2002 §18

Rechtssatz

Die Eigentümergemeinschaft im Falle von Wohnungseigentum ist juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, aber nicht Eigentümerin der Liegenschaft. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG zum Abgabenschuldner bestimmt wird, ist Sache des (materiellen) Abgabengesetzgebers (vgl VwGH 2003/17/0318).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung, Adressat; Eigentümergemeinschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.243.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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