Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.12.2021Norm
BauO NÖ 2014 §18Rechtssatz
Die Eigentümergemeinschaft im Falle von Wohnungseigentum ist juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, aber nicht Eigentümerin der Liegenschaft. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG zum Abgabenschuldner bestimmt wird, ist Sache des (materiellen) Abgabengesetzgebers (vgl VwGH 2003/17/0318).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung, Adressat; Eigentümergemeinschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.243.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022