Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.12.2021Norm
BauO NÖ 2014 §18Rechtssatz
Als Adressat der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe kommen zufolge § 39 Abs 1 NÖ BO 2014 nur die Grundstückseigentümer in Betracht. […] Als Adressat der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach § 39 Abs 3 NÖ BO 2014 durch bescheidmäßige Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruches kommen nur die einzelnen Wohnungseigentümer als Miteigentümer der Liegenschaft, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft in Betracht.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung, Adressat; Eigentümergemeinschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.243.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022