Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine vom Rekursgericht bereits verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr aufgegriffen werden. Im Übrigen ist dem Revisionsrekurswerber zwar zuzugestehen, dass eine Vereinbarung mit dem Verlassenschaftskurator nach seiner geschiedenen Gattin und das Einvernehmen mit den zu Erben nach der Gattin eingesetzten Söhnen sinnvoll erschiene. ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe des Antragsgegners mit Charlotte B*** wurde am 5. April 1984, rechtskräftig seit 22. Mai 1984, aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Die geschiedene Frau stellte am 15. März 1985 beim Erstgericht den Antrag, ihr die im Ehegatten-Wohnungseigentum stehende Ehewohnung, ein Reihenhaus in der Spechtgasse 65/7/4 in Mödling, gegen Übernahme der alleinigen Zurückzahlung der noch aushaftenden anteiligen Hypothekardarlehen und auch den gesamten Hausrat, teils ohne A... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §83 Abs1EheG §87WEG §11 Abs3
Rechtssatz: Die das Aufteilungsverfahren fortsetzende Verlassenschaft nach einem Ehegatten kann die Zuweisung des Anteils des anderen Ehegatten am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß § 87 EheG nicht mehr erreichen. Auch das Gebot der Beachtung des Kindeswohls (§ 83 Abs 1 EheG) kann dieses Ergebnis nicht ändern, da ihnen in diesem Verfahren selbständige Ansprüche nicht zustehen. ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §83EheG §87WEG §11 Abs3
Rechtssatz: Es kommt im Aufteilungsverfahren lediglich darauf an, ob auf Antragsgegnerseite ein Wohnbedürfnis besteht, das durch Zuweisung des Anteils des verstorbenen Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum befriedigt werden muß; nur dann, wenn dies nicht der Fall ist, hat das Verlassenschaftsgericht im Sinne § 11 Abs 3 WEG vorzugehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...