Norm
EheG §81Rechtssatz
Es kommt im Aufteilungsverfahren lediglich darauf an, ob auf Antragsgegnerseite ein Wohnbedürfnis besteht, das durch Zuweisung des Anteils des verstorbenen Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum befriedigt werden muß; nur dann, wenn dies nicht der Fall ist, hat das Verlassenschaftsgericht im Sinne § 11 Abs 3 WEG vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057442Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0050OB00052_8700000_001