RS OGH 1988/3/22 5Ob52/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1988
beobachten
merken

Norm

EheG §81
EheG §83
EheG §87
WEG §11 Abs3

Rechtssatz

Es kommt im Aufteilungsverfahren lediglich darauf an, ob auf Antragsgegnerseite ein Wohnbedürfnis besteht, das durch Zuweisung des Anteils des verstorbenen Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum befriedigt werden muß; nur dann, wenn dies nicht der Fall ist, hat das Verlassenschaftsgericht im Sinne § 11 Abs 3 WEG vorzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057442

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_0050OB00052_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten