Norm
EheG §81Rechtssatz
Die das Aufteilungsverfahren fortsetzende Verlassenschaft nach einem Ehegatten kann die Zuweisung des Anteils des anderen Ehegatten am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß § 87 EheG nicht mehr erreichen. Auch das Gebot der Beachtung des Kindeswohls (§ 83 Abs 1 EheG) kann dieses Ergebnis nicht ändern, da ihnen in diesem Verfahren selbständige Ansprüche nicht zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019