Rechtssatz: Die Bestimmung des § 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung von in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen im Abs 1 und der Meldung von ua bloß geringfügig Beschäftigten im Abs 2. Auf Grund der Angaben des Beschäftigten, für seine Tätigkeit nur freies Essen und Trinken zu erhalten, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Beschäftigten kein die Geringfügigkeitsgrenze (323,46 Euro) überschreitendes Entgelt gebührte. Es war somit nicht von einem die ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion als Dienstgeber die in den Punkten 1.) bis 3.) angeführten Ausländer I L, G P und M P als in der Krankenversicherung vollversicherte Pflichtversicherte am 14.6.2000 beschäftigt ohne diese Personen innerhalb von sieben Tagen zur Pflichtversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse anzumelden. Als übertretene Verwaltungsvorschrift wurde in allen drei Punkten die Bestimmung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterlassung der Anmeldung einer gemäß § 33 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherten ist ein anderes Tatbild als die Unterlassung der Anmeldung einer gemäß § 33 Abs 2 ASVG nur in der Unfallversicherung Teilversicherten (siehe VwGH vom 21.4.1998, 97/08/0423, ergangen zur 51. ASVG-Novelle, mit der auch geringfügig Beschäftigte in das Meldesystem einbezogen wurden). Daher muss die Tatumschreibung klar erkennen lassen, welche dieser beiden Anmeldepflichten der ... mehr lesen...