Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 5.3.2008, Zl. 300-2075-2006, wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Dienstgeber unterlassen, den Arbeitsantritt von fünf näher genannten Personen entgegen § 33 ASVG nicht bei der Bgld. GKK gemeldet zu haben. Über den Berufungswerber wurde wegen Verletzung dieser Meldepflichten gemäß § 111 ASVG eine Geldstrafe von insgesamt 730 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt: ?Sie haben als persönlich haftende Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der Xiaozehn Z. KEG mit Sitz in Wien, D-straße, zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin am 11. April 2006 der Verpflichtung, jeden nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, zu versichernden Dienstnehmer unverzüglich bei... mehr lesen...
Rechtssatz: § 33 ASVG sieht keine besondere Form bei der Anmeldung von Dienstnehmern durch den Dienstgeber bei der zuständigen Krankenversicherung vor. Ebenso wie bei der Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG ist somit davon auszugehen, dass der Pflicht zur Erstattung der gemäß § 33 ASVG geforderten Anmeldung von Dienstnehmern durch den Dienstgeber erst dann entsprochen ist, wenn die Anmeldung tatsächlich beim zuständigen Krankenversicherungsträger einlangt. Erfüllungsort d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H-gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ihrer Verpflichtung, einen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 1189/1955 idgF ? ASVG von ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehm... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (vgl. etwa VwGH vom 25.9.1990, Zl. 90/08/0064 und die darin verwiesene Judikatur). Bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit manuellen Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters - im gegenständlichen Fall wurde Frau J. als Küchenhilfe, also mit typischen manuellen Hilf... mehr lesen...