Voraussetzung für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (vgl. etwa VwGH vom 25.9.1990, Zl. 90/08/0064 und die darin verwiesene Judikatur). Bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit manuellen Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters - im gegenständlichen Fall wurde Frau J. als Küchenhilfe, also mit typischen manuellen Hilfsarbeiten beschäftigt - indiziert im allgemeinen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (VwGH vom 16.11.1993, Zl. 92/08/0223). Dafür, dass gerade im gegenständlich zu beurteilenden Fall Frau J. als Hilfsarbeiterin einen solchen zeitlichen bzw. gestalterischen Freiraum gehabt hätte, dass eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit nicht anzunehmen wäre, sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung dass die als Küchenhilfe aufgenommene Ausländerin J. ihre Arbeit nicht frei gestalten konnte, sondern konkrete Anweisungen für die Durchführung der von ihr zu verrichteten Arbeiten zu befolgen hatte. Auch dass Frau J. dabei an Arbeitszeiten gebunden war, und ihr dadurch die Möglichkeit fehlte, über ihre Arbeitszeit auf längere Zeit frei zu verfügen, deckt sich nicht nur mit ihren eigenen Angaben über ihre damalige tägliche Arbeitszeit von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr, sondern entspricht in Anbetracht der besonders starken Abhängigkeit aus-ländischer Schwarzarbeiterinnen, die noch mehr als andere Dienstnehmer auf das Wohlwollen ihres Arbeitgebers angewiesen sind, der Lebenserfahrung.