§ 33 ASVG sieht keine besondere Form bei der Anmeldung von Dienstnehmern durch den Dienstgeber bei der zuständigen Krankenversicherung vor. Ebenso wie bei der Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG ist somit davon auszugehen, dass der Pflicht zur Erstattung der gemäß § 33 ASVG geforderten Anmeldung von Dienstnehmern durch den Dienstgeber erst dann entsprochen ist, wenn die Anmeldung tatsächlich beim zuständigen Krankenversicherungsträger einlangt. Erfüllungsort der öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber ist somit der Ort, an dem der Dienstgeber hätte handeln sollen, also an dem seine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen gewesen wäre, in concreto somit der Sitz der Kärntner Gebietskrankenkasse in Klagenfurt. (siehe zur ähnlich gelagerten Problematik bei der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Erteilung einer Lenkerauskunft das Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1995, Zl. 95/17/0211 sowie vom 31.1.1996, Zl. 93/03/0156).