Begründung: Die Antragstellerin sowie die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 390 KG Stadt Salzburg, Abteilung Lehen. Mit Beschluß vom 7. Dezember 1987, GZ 11 Nc 1/81-39, regelte das Erstgericht in dem von der Antragstellerin am 27. Jänner 1981 beim Erstgericht eingeleiteten Verfahren die Benützung der Parkfläche vor den Häusern Salzburg, Leonhard von Keutschachstraße 53 und 55 antragsgemäß dergestalt, daß die vorhandenen 12 gleich großen Parkplätze ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 499 KG Stadt Salzburg, Abteilung Lehen, mit dem Haus Ignaz Harrer-Straße 50. Dieses Haus besteht aus dem Erdgeschoß und 6 weiteren Geschoßen und weist eine Liftanlage auf. Der Antragsteller verfügt über 161/1200-Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Wohnungseigentum an dem Objekt top.Nr.2 im Erdgeschoß, 34 und 51/1200-Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Wohnungseigentum... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18MRG §56 Z3WEG §26 Abs2ZPO §502 Abs4 HIII4
Rechtssatz: Wurde die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt, ist die Rechtslage durch zwei verschiedene verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen gekennzeichnet, weil die Neuregelung der Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse außerhalb der Spezialregelung für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse (§ 37 Abs 3 Z 17 und Z 18 MRG) nach Art XVI... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18MRG §56 Z3WEG §26 Abs2ZPO §502 Abs4 HIII4
Rechtssatz: Wurde die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt, ist die Rechtslage durch zwei verschiedene verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen gekennzeichnet, weil die Neuregelung der Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse außerhalb der Spezialregelung für Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse (§ 37 Abs 3 Z 17 und Z 18 MRG) nach Art XVI... mehr lesen...
Norm: MRG §56 Z3WEG §26 Abs2ZPO idF Nov 1983 §521 Abs1
Rechtssatz: Aus der durch zwei verschiedene Übergangsregelungen gekennzeichneten Gesetzeslage ergibt sich, daß im Verfahren nach § 26 WEG 1975, die vor dem 01.01.1982 bei Gericht (der Gemeinde) anhängig wurden, die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses, soweit die Spezialregelung nach § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG reicht, aber nach § 48 Abs 1 MRG noch nicht anzuwenden ist, we... mehr lesen...
Norm: MRG §56 Z3WEG §26 Abs2ZPO idF Nov 1983 §521 Abs1
Rechtssatz: Aus der durch zwei verschiedene Übergangsregelungen gekennzeichneten Gesetzeslage ergibt sich, daß im Verfahren nach § 26 WEG 1975, die vor dem 01.01.1982 bei Gericht (der Gemeinde) anhängig wurden, die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses, soweit die Spezialregelung nach § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG reicht, aber nach § 48 Abs 1 MRG noch nicht anzuwenden ist, we... mehr lesen...
Norm: MRG §48 Abs1 Satz1MRG §56 Z3
Rechtssatz: Die Übergangsbestimmung des § 48 Abs 1 Satz 1 MRG ist - zumindest analog - über den Bereich des I. und II.Hauptstücks des MRG hinaus anzuwenden (hier: § 56 Z 3 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 41/82 Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 41/82 5 Ob 43/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1... mehr lesen...
Norm: MRG §48 Abs1 Satz1MRG §56 Z3
Rechtssatz: Die Übergangsbestimmung des § 48 Abs 1 Satz 1 MRG ist - zumindest analog - über den Bereich des I. und II.Hauptstücks des MRG hinaus anzuwenden (hier: § 56 Z 3 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 41/82 Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 41/82 5 Ob 43/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1... mehr lesen...