Begründung: Am 1. 1. 2001 wurde zwischen dem Antragsteller und dem Erstantragsgegner eine Mietzinsvereinbarung über die im Wohnungseigentum des Erstantragsgegners stehende Wohnung top Nr 4 im Haus L***** befristet auf 10 Jahre abgeschlossen. Es wurde ein Mietzins von S 3.700,-- (EUR 268,89) vereinbart, in welchem Betrag die Betriebskosten, nicht jedoch die Umsatzsteuer enthalten waren. Dieser Betrag wurde dem Antragsteller vorgeschrieben. Es steht nicht fest, ob er die Zahlungen auc... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat ausgesprochen, der (gemeint: ordentliche; § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nF) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, wie § 9 Abs 4 RBG 1987 hinsichtlich der „von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände" auszulegen sei. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, der (gemeint: ordentliche; Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickb... mehr lesen...
Norm: MRG §53
Rechtssatz: Wird das Fondsdarlehen nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz vorzeitig zurückbezahlt, so ergibt sich eine Ausnahme von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes nur nach §53 MRG, nämlich in die Richtung, dass §16 MRG nicht gilt. Die übrigen Bestimmungen des MRG sind jedoch anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 49/02w Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 49/02w ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Mieter der Wohnung top Nr 2 im Haus ***** in*****, wobei der Mietvertrag vor
Begründung: von Wohnungseigentum an dieser Wohnung am 30. 9. 1989 abgeschlossen worden war. Nunmehr ist an dieser Wohnung Wohnungseigentum für den Zweitkläger begründet. Es steht derzeit noch nicht fest, wann die
Begründung: von Wohnungseigentum erfolgte, Miteigentumsanteile am Haus hat der Zweitkläger am 4. 5. 1995 erworben. Mit der Behauptung, sie seien Mit- und Wohnungei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Hauses P*****gasse ***** in ***** W*****, die Beklagten sind seit 1974 Mitmieter der Wohnung top Nr 3 auf Stiege 1 dieses Hauses. Aufgrund einer Baubewilligung nach dem 30. 6. 1953 war das Gebäude unter Zuhilfenahme von Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds neu errichtet worden. Die Klägerin hat das diesbezügliche Förderungsdarlehen im April 1996 zurückgezahlt. Für das Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Höh... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §53RBG 1971 §12 Abs3WWG §15
Rechtssatz: Im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 unterliegen Mietgegenstände, für die nicht WGG gilt, trotz der Förderung und allfälliger sonst bestehender mittelbaren Anwendung des MRG bei einer Vermietung nach Rückzahlung nicht den Vorschriften des § 16 MRG, sofern der Mietgegenstand von der Verweisung des § 15 WWG in der jeweiligen Fassung auf das MG/MRG erfaßt war. Voraussetzu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin hat am 29. Mai 1985 eine 225,42 m2 große Wohnung im Haus ***** Wien, N*****gasse 1, der Antragsgegner gemietet; sie begehrt nunmehr die Überprüfung des mit S 6.000 monatlich netto vereinbarten Hauptmietzinses, wobei sie die Ausstattungskategorie "C" unterstellt und die Schaffung eines Rückzahlungstitels über den zuviel gezahlten Zins verlangt. Das Verfahren ist gemäß § 40 Abs 2 MRG gerichtsanhängig geworden. Die Antragsgegner haben dem entgegengehal... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §53RBG 1971 §12 Abs3WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz: Der durch § 12 Abs 3 1.Satz RGB idF des § 53 MRG bewirkte Wegfall der gesetzlichen Mietzinsbildung ist teleologisch auf jene Mietobjekte zu reduzieren, die überhaupt erst durch § 15 WWG 1948 in der jeweils geltenden Fassung den Zinsbildungsvorschriften des MG bzw des § 16 MRG unterworfen wurden. Ein davon n... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist jedenfalls seit 1. Mai 1984 Mieter der 110 m2 großen, im Haus des Antragsgegners Wien 2., Taborstraße 27, gelegenen Wohnung top. Nr. 35, 36. In der Zeit vom 1. Mai 1984 bis 31. August 1986 wurde ihm ein monatlicher Hauptmietzins von 3.298,60 S vorgeschrieben. Mit dem am 22. September 1986 bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk erhobenen Antrag begehrte Miran V*** die Feststellung, um welchen Betrag durch die ... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §53RBG 1971 §12 Abs3
Rechtssatz: Dem Wortlaut des § 12 Abs 3 RBG idF des § 53 MRG ist nichts zur Frage zu entnehmen, ob die Nichtanwendbarkeit des § 16 MRG ausschließlich für solche Mietgegenstände gilt, die vom Kriegsschaden betroffen waren (und mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden). Bei Beantwortung dieser Frage ist vielmehr auf das vom Gesetzgeber des RBG verfolgte Anliegen, Anreiz für den beschleunigten Rückfluß der ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist aufgrund des Kaufvertrages vom 28. Juli 1983 Eigentümer des Hauses Linz, Stifterstraße 12, für das Mittel aus dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und Stadterneuerungsfonds gewährt wurden. Dem Rückzahlungsplan der Fondsverwaltung vom 27. Juni 1979, Zl. 0888/50-V-5/79 entsprechend wurde am 29. Juni 1979 (vom Voreigentümer) ein Betrag von 62.327,30 S an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds überwiesen; dadurch wurde das aushaftende Restdarlehen des Wohnhaus-Wied... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §53RBG 1971 §12 Abs2
Rechtssatz: Durch § 53 MRG sollte die frühere Verweisung im § 12 Abs 3 des RBG auf die §§ 16 und 16 a MG, die damit nach der gänzlichen Tilgung des Wohnbaudarlehens der öffentlichen Hand auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses zuließ, durch den Hinweis ersetzt werden, dass in diesen Fällen der § 16 MRG nicht gilt. Entscheidung... mehr lesen...