Norm
MRG §16Rechtssatz
Der durch § 12 Abs 3 1.Satz RGB idF des § 53 MRG bewirkte Wegfall der gesetzlichen Mietzinsbildung ist teleologisch auf jene Mietobjekte zu reduzieren, die überhaupt erst durch § 15 WWG 1948 in der jeweils geltenden Fassung den Zinsbildungsvorschriften des MG bzw des § 16 MRG unterworfen wurden. Ein davon nicht erfaßtes Objekt ist daher nicht dem Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 3 1.Satz RBG idF des § 53 MRG zu unterstellen, sondern nach jenen mietzinsrechtlichen Vorschriften zu behandeln, die sich aus den Tatbeständen der §§ 1 und 16 MRG ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069952Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_0050OB00137_9100000_001