Wird das Fondsdarlehen nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz vorzeitig zurückbezahlt, so ergibt sich eine Ausnahme von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes nur nach §53 MRG, nämlich in die Richtung, dass §16 MRG nicht gilt. Die übrigen Bestimmungen des MRG sind jedoch anzuwenden.