RS OGH 2002/12/3 5Ob49/02w, 5Ob108/15s

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Norm

MRG §53

Rechtssatz

Wird das Fondsdarlehen nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz vorzeitig zurückbezahlt, so ergibt sich eine Ausnahme von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes nur nach §53 MRG, nämlich in die Richtung, dass §16 MRG nicht gilt. Die übrigen Bestimmungen des MRG sind jedoch anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/02w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 49/02w
  • 5 Ob 108/15s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 108/15s
    Beisatz: Insbesondere ist § 25 MRG auch auf Fälle der vorzeitigen Rückzahlung anzuwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117356

Im RIS seit

02.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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