Begründung: Der Kläger ist Mieter der im Mezzanin, Hochparterre, Keller und Souterrain des Hofgebäudes des Hauses S*****gasse 15, 1020 Wien, gelegenen Bestandobjektes. Er begehrt die gerichtliche Aufkündigung der im Hofgebäude gelegenen Kellerräume, bestehend aus einem Lager auf zwei Ebenen, einem Vorraum, WC und einer Dunkelkammer samt Zubehör. Es handle sich dabei um Nebenräumlichkeiten im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, welche selbständig zugänglich und abgesondert benützbar sowie ve... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte ist Eigentümer des "R*****" in Graz, in dem die klagende Partei aufgrund von aus den Jahren 1976, 1988 und 1997 stammenden Mietverträgen verschiedene (Geschäfts)Räumlichkeiten gemietet hat. Die klagende Partei kündigte im Kellergeschoss dieses Hauses gelegene Räumlichkeiten im Gesamtausmaß von ca. 760 m2 zum 31. 12. 1999 mit dem Vorbringen gerichtlich auf, der Wille der Vertragsschließenden sei auf die
Begründung: eines selbständigen Vertrages über... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs6
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für eine Teilkündigung im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, also die abgesonderte Benützbarkeit des aufgekündigten Nebenraumes, hat der aufkündigende Mieter zu beweisen (so bereits WoBl 1996/31). Im Falle einer aus der Teilkündigung resultierenden Mietzinsreduktion hat der Mieter den Nachweis über die gleichwertige Verwertungsmöglichkeit zu erbringen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §31 Abs3MRG §31 Abs4MRG §31 Abs6
Rechtssatz: Durch § 31 Abs 6 MRG werden lediglich die Voraussetzungen festgesetzt, unter denen der Mieter zur Teilkündigung berechtigt ist. Obwohl über die Höhe des Mietzinses, der für den nach der Teilkündigung durch den Mieter diesem verbleibenden restlichen Mietgegenstand zu entrichten ist, ausdrücklich nichts ausgesagt wird, erfordert doch die im MRG allgemein zum Ausdruck kommende Wertung d... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs6
Rechtssatz: Ist bei objektiver Betrachtungsweise vom Vermieterstandpunkt aus der vom Mieter aufgekündigte Nebenraum (Teil des Bestandobjekts) für sich allein wirtschaftlich nicht verwertbar, dann sind allein schon dadurch die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters durch die Teilkündigung ausreichend beeinträchtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 645/94 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs6
Rechtssatz: Bei der Frage nach dem Regelungsinhalt der abgesonderten Benutzbarkeit handelt es sich nicht nur um eine (rein faktische) Frage nach der räumlichen Lage des aufgekündigten Nebenraums, sondern es geht auch darum, ob schützenswerte Interessen des Vermieters durch die Aufkündigung eines Nebenraumes beeinträchtigt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 645/94 Ents... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs6
Rechtssatz: Eine Verringerung des Mietzinses bei Teilkündigung durch den Mieter kommt nur in Frage, wenn der aufgekündigte und somit wegfallende Teil des Bestandobjekts in Ansehung des Mietzinses einen gesonderten Ansatz hatte. Entscheidungstexte 1 Ob 645/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 645/94 5 Ob 19/9... mehr lesen...