Norm
MRG §31 Abs6Rechtssatz
Bei der Frage nach dem Regelungsinhalt der abgesonderten Benutzbarkeit handelt es sich nicht nur um eine (rein faktische) Frage nach der räumlichen Lage des aufgekündigten Nebenraums, sondern es geht auch darum, ob schützenswerte Interessen des Vermieters durch die Aufkündigung eines Nebenraumes beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070853Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00645_9400000_004