Norm
MRG §31 Abs6Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Teilkündigung im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, also die abgesonderte Benützbarkeit des aufgekündigten Nebenraumes, hat der aufkündigende Mieter zu beweisen (so bereits WoBl 1996/31). Im Falle einer aus der Teilkündigung resultierenden Mietzinsreduktion hat der Mieter den Nachweis über die gleichwertige Verwertungsmöglichkeit zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115032Dokumentnummer
JJR_20010306_OGH0002_0100OB00292_00I0000_002