RS OGH 2001/3/6 10Ob292/00i, 9Ob12/03k

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Norm

MRG §31 Abs6

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Teilkündigung im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, also die abgesonderte Benützbarkeit des aufgekündigten Nebenraumes, hat der aufkündigende Mieter zu beweisen (so bereits WoBl 1996/31). Im Falle einer aus der Teilkündigung resultierenden Mietzinsreduktion hat der Mieter den Nachweis über die gleichwertige Verwertungsmöglichkeit zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 292/00i
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 292/00i
    Veröff: SZ 74/41
  • 9 Ob 12/03k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 12/03k
    Auch; Beisatz: Das Auftreten eines ernsthaft an der Anmietung teilaufgekündigter Nebenräumlichkeiten interessierten Bewerbers ist als eines von mehreren Beurteilungskriterien des §31 Abs6 MRG sicher ein wesentliches Indiz für die gesonderte Verwertbarkeit, doch kann allein daraus mit Gültigkeit für alle anderen Fälle genauso wenig auf die Erfüllung der dem aufkündigenden Mieter obliegenden Beweislast geschlossen werden, wie aus der mangelnden Präsentierung eines Mietinteressenten auf die Nichterfüllung der Beweislast zu schließen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115032

Dokumentnummer

JJR_20010306_OGH0002_0100OB00292_00I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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