Norm
MRG §31 Abs6Rechtssatz
Ist bei objektiver Betrachtungsweise vom Vermieterstandpunkt aus der vom Mieter aufgekündigte Nebenraum (Teil des Bestandobjekts) für sich allein wirtschaftlich nicht verwertbar, dann sind allein schon dadurch die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters durch die Teilkündigung ausreichend beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070839Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00645_9400000_002