Begründung: Die Klägerin ist Mieterin des im Erdgeschoss, Tiefparterre und Hochparterre des Hauses M***** 3, *****, gelegenen Bestandobjektes. Sie begehrt die gerichtliche Aufkündigung der im Hochparterre gelegenen Geschäftsräumlichkeiten. Es handle sich dabei um Nebenräume im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, welche abgesondert benutzbar seien bzw ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten für die Vermieter abgesondert benutzbar gemacht werden könnten, sodass die Teilkündigung zulässig sei. D... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs5
Rechtssatz: Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des § 31 Abs 5 MRG. Entscheidungstexte 10 Ob 292/00i Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 292/00i Veröff: SZ 74/41 10 Ob 74/07s Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs5
Rechtssatz: Der dem MRG innewohnende Kündigungsschutzgedanke schließt es aus, § 31 Abs 5 MRG für den Bereich der Nebenräume und Nebenflächen so auszulegen, daß diesbezüglich jeglicher Kündigungsschutz fehlt. Im § 31 Abs 5 MRG ist hinsichtlich mitgemieteter Nebenräume und Nebenflächen kein "Spezialkündigungstatbestand", für den keine weiteren Erfordernisse notwendig wären, nicht normiert. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs5
Rechtssatz: Diese Bestimmung stellt insofern eine Erweiterung gegenüber § 22 Abs 5 MG dar, als dem Vermieter nunmehr auch eine Teilkündigung von Nebenräumen und Flächen ermöglicht wurde, die mit einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit mitvermietet wurden. Entscheidungstexte 4 Ob 506/83 Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 506/83 Veröff: EvBl 1984/113 ... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs5
Rechtssatz: Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) oder nach § 30 MRG gegeben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass bei Beschränkung der Teilkündigung von Nebenräumen auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes eine Einfügung in § 31 Abs 1 MRG erfolgt wäre. Durch die Einfügung im § 31 Abs 5 MRG sollte offenbar zum Ausdruck gebrac... mehr lesen...