RS OGH 1984/7/12 6Ob762/83

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Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

MRG §31 Abs5

Rechtssatz

Der dem MRG innewohnende Kündigungsschutzgedanke schließt es aus, § 31 Abs 5 MRG für den Bereich der Nebenräume und Nebenflächen so auszulegen, daß diesbezüglich jeglicher Kündigungsschutz fehlt. Im § 31 Abs 5 MRG ist hinsichtlich mitgemieteter Nebenräume und Nebenflächen kein "Spezialkündigungstatbestand", für den keine weiteren Erfordernisse notwendig wären, nicht normiert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 762/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 762/83
    Veröff: MietSlg 36452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070829

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00762_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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