Norm
MRG §31 Abs5Rechtssatz
Der dem MRG innewohnende Kündigungsschutzgedanke schließt es aus, § 31 Abs 5 MRG für den Bereich der Nebenräume und Nebenflächen so auszulegen, daß diesbezüglich jeglicher Kündigungsschutz fehlt. Im § 31 Abs 5 MRG ist hinsichtlich mitgemieteter Nebenräume und Nebenflächen kein "Spezialkündigungstatbestand", für den keine weiteren Erfordernisse notwendig wären, nicht normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070829Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00762_8300000_002