Norm
MRG §31 Abs5Rechtssatz
Diese Bestimmung stellt insofern eine Erweiterung gegenüber § 22 Abs 5 MG dar, als dem Vermieter nunmehr auch eine Teilkündigung von Nebenräumen und Flächen ermöglicht wurde, die mit einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit mitvermietet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070826Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00506_8300000_006