Norm
MRG §31 Abs5Rechtssatz
Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des § 31 Abs 5 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0031241Dokumentnummer
JJR_20010306_OGH0002_0100OB00292_00I0000_001