TE OGH 1998/6/23 5Ob165/98w

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Gertraud P*****, vertreten durch Brunhilde Korschinsky, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Landstraße, Erdbergstraße 22, 1030 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Herbert B*****, vertreten durch Dr.Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Franz B*****, und 3.) Ludmilla B*****, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.Februar 1998, GZ 41 R 84/98p-8, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30.Oktober 1997, GZ 30 Msch 49/97z-5, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Gertraud P*****, vertreten durch Brunhilde Korschinsky, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Landstraße, Erdbergstraße 22, 1030 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Herbert B*****, vertreten durch Dr.Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Franz B*****, und 3.) Ludmilla B*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.Februar 1998, GZ 41 R 84/98p-8, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30.Oktober 1997, GZ 30 Msch 49/97z-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maßgabe, daß die Fristen mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG am 1.3.1994 zu laufen begonnen haben (5 Ob 94/98d = WoBl 1998, 172/115 mit zustimmender Anmerkung von Hausmann; siehe auch 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 147/98). Da das Rekursgericht ohnehin zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr gegeben.Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) in Paragraph 16, Absatz 8, MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maßgabe, daß die Fristen mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG am 1.3.1994 zu laufen begonnen haben (5 Ob 94/98d = WoBl 1998, 172/115 mit zustimmender Anmerkung von Hausmann; siehe auch 5 Ob 137/98b; 5 Ob 134/98m; 5 Ob 147/98). Da das Rekursgericht ohnehin zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr gegeben.

Auch die Anregung der Revisionsrekurswerberin, den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des § 16 Abs 8 MRG wegen vermeintlicher Gleichheitswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung anzurufen, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es wird insoweit auf die zu 5 Ob 134/98m ergangene Entscheidung des erkennenden Senates verwiesen.Auch die Anregung der Revisionsrekurswerberin, den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG wegen vermeintlicher Gleichheitswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung anzurufen, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es wird insoweit auf die zu 5 Ob 134/98m ergangene Entscheidung des erkennenden Senates verwiesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E50876 05A01658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00165.98W.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19980623_OGH0002_0050OB00165_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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