Norm: MRG §16 Abs4RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4MRG §46 Abs2MRG §46b
Rechtssatz: Die in § 16 Abs p4 MRG geforderte schriftliche Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ist mit dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens gemäß § 46b MRG befristet. Eine spätere Bekanntgabe ist nicht mehr hinreichend. Entscheidungstexte 5 Ob 302/02a Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 302/02a ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2MRG §16 Abs3MRG §16 Abs4MRG §58 Abs4StadtErnG §33 Abs4WWG §15 Abs4
Rechtssatz: Der zulässige Hauptmietzins nach § 16 MRG trat - im Falle von nach dem Inkrafttreten der novellierten Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG erfolgten Wiedervermietungen - nicht erst ab diesem Zeitpunkt anstelle des im § 15 Abs 14 WWG genannten höheren Mietzinses nach § 2 Abs 1 lit a MG. Durch die novellierte Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG sollte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4MRG §44 Abs1MRG §44 Abs3
Rechtssatz: "Maß" im Sinne des § 16 Abs 4 MRG ist im Sinne des Wortes "Verhältnis" auszulegen. Entscheidungstexte 5 Ob 56/87 Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 56/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070304 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4MRG §44 Abs1
Rechtssatz: Der Gesamtregelung des § 44 Abs 1 MRG kann entnommen werden, daß der Gesetzgeber nicht eine Angleichung der ermäßigten Hauptmietzinse im Lauf der Zeit an die Kategoriehöchstsätze gewünscht hat, sondern nur eine Angleichung an die Grundsätze des § 16 Abs 4 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 56/87 Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 56/87 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4
Rechtssatz: Das Entstehen eines erhöhten Mietzinses ist von der vorherigen Geltendmachung der Wertsicherung abhängig. Entscheidungstexte 7 Ob 714/86 Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 714/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070289 Dokumentnummer JJR_198612... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4
Rechtssatz: Jegliche rückwirkende Geltendmachung der vereinbarten Wertsicherung ist ausgeschlossen. Werden auf Grund einer Wertsicherungsklausel erhöhte Zahlungen für die Vergangenheit geleistet, so handelt es sich nicht um die Befriedigung einer Naturalobligation, sondern um die Zahlung einer Nichtschuld, die zurückgefordert werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 714/86 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Bei Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung ist gemäß § 16 Abs 4 MRG auf die mit 01.02.1984 eingetretene Erhöhung der Sätze Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 39/85 Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 39/85 5 Ob 102/85 Entscheidungstext OGH 10... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs4MRG §44 Abs1
Rechtssatz: Nach § 44 Abs 1 MRG ist eine in einem vor dem 01.01.1982 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung, für die nunmehr § 16 Abs 2 MRG gilt, vorgesehene Wertsicherungsvereinbarung insoweit rechtsunwirksam, als eine allfällige Erhöhung das im § 16 Abs 4 vorgesehene Maß übersteigt. Die Wertsicherung darf jedoch nur nach Maßgabe des § 16 Abs 4 MRG und des dort vorgesehenen Multiplikators, und zwar nach de... mehr lesen...