RS OGH 1986/12/11 7Ob714/86 (7Ob715/86), 10Ob2134/96p

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Norm

MRG §16 Abs4

Rechtssatz

Jegliche rückwirkende Geltendmachung der vereinbarten Wertsicherung ist ausgeschlossen. Werden auf Grund einer Wertsicherungsklausel erhöhte Zahlungen für die Vergangenheit geleistet, so handelt es sich nicht um die Befriedigung einer Naturalobligation, sondern um die Zahlung einer Nichtschuld, die zurückgefordert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 714/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 714/86
  • 10 Ob 2134/96p
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2134/96p
    Beisatz: Dies umsomehr, wenn die Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070291

Dokumentnummer

JJR_19861211_OGH0002_0070OB00714_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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