Norm
MRG §16 Abs4Rechtssatz
Jegliche rückwirkende Geltendmachung der vereinbarten Wertsicherung ist ausgeschlossen. Werden auf Grund einer Wertsicherungsklausel erhöhte Zahlungen für die Vergangenheit geleistet, so handelt es sich nicht um die Befriedigung einer Naturalobligation, sondern um die Zahlung einer Nichtschuld, die zurückgefordert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070291Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0070OB00714_8600000_003