Norm
MRG §16 Abs4Rechtssatz
Nach § 44 Abs 1 MRG ist eine in einem vor dem 01.01.1982 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung, für die nunmehr § 16 Abs 2 MRG gilt, vorgesehene Wertsicherungsvereinbarung insoweit rechtsunwirksam, als eine allfällige Erhöhung das im § 16 Abs 4 vorgesehene Maß übersteigt. Die Wertsicherung darf jedoch nur nach Maßgabe des § 16 Abs 4 MRG und des dort vorgesehenen Multiplikators, und zwar nach dem Ermäßigungsbegehren vom ermäßigten Betrag geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070292Dokumentnummer
JJR_19850312_OGH0002_0050OB00037_8400000_001