RS OGH 2017/11/20 5Ob74/17v, 5Ob242/18a, 5Ob150/19y, 5Ob128/20i, 5Ob140/20d, 5Ob214/20m, 5Ob104/21m,

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Veröffentlicht am 20.11.2017
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Norm

MRG §16 Abs4
RichtWG §2 Abs3

Rechtssatz

In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des im 5. Bezirk gelegenen Hauses sind das die innerstädtischen Gebiete mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschossigen Verbauung. Im Vergleich zu diesen relevanten Lagen Wiens rechtfertigen die im vorliegenden Fall festgestellte Erschließung der Wohnumgebung des Hauses mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die dort bestehenden Möglichkeiten der Nahversorgung die Annahme einer überdurchschnittlichen Lage im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 74/17v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 74/17v
    Veröff: SZ 2017/131
  • 5 Ob 242/18a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 242/18a
  • 5 Ob 150/19y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 150/19y
  • 5 Ob 128/20i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 5 Ob 128/20i
  • 5 Ob 140/20d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 140/20d
    nur: In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. (T1)
    Beisatz: Hier: Wohnung im 3. Wiener Gemeindebezirk. (T2)
  • 5 Ob 214/20m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2020 5 Ob 214/20m
    Beisatz: Hier: im 5. Wiener Gemeindebezirk und in unmittelbarer Nähe der zu 5 Ob 74/17v beurteilten Liegenschaft liegende Wohnung. (T3)
  • 5 Ob 104/21m
    Entscheidungstext OGH 20.07.2021 5 Ob 104/21m
    nur T1
  • 5 Ob 115/21d
    Entscheidungstext OGH 23.09.2021 5 Ob 115/21d
  • 5 Ob 100/21y
    Entscheidungstext OGH 07.10.2021 5 Ob 100/21y
    Beisatz: Hier: Wohnung im 4. Wiener Gemeindebezirk. (T4)
  • 5 Ob 20/22k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 20/22k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131812

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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