Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses M*****gasse 40, in dem sich zahlreiche Bestandobjekte befinden. Eines davon wurde mit Mietvertrag vom 3. 3. 2003 an den Beklagten vermietet. Dabei wurde unter anderem ein (wertgesicherter) Hauptmietzins von 900 EUR monatlich vereinbart und der Anteil des Mietobjekts an den Betriebskosten des Hauses mit 12,97 % festgelegt. In Punkt 6. eines Anhangs zum Mietvertrag findet sich folgende Bestimmung, die nach vorangegangenen Gespräch... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller (der Drittantragsteller als Rechtsnachfolger der zum 31. 8. 1997 aus dem Mietverhältnis ausgeschiedenen Evelyn K*****) waren von Anfang Oktober 1996 bis Ende Juli 1998 gemeinsam Hauptmieter einer 161 m2 großen Wohnung im Haus ***** das den Antragsgegnern gehört. Sie hatten die Wohnung zum Zweck eines Hochschulstudiums gemietet. Der vereinbarte Mietzins von S 10.000,-- zuzüglich USt monatlich enthielt auch ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsg... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1 Z4MRG §15 Abs2
Rechtssatz: Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus § 15 MRG, dessen Abs 1 Z 4 das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Abs 2 leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzin... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1 Z4MRG §15 Abs2UStG 1994 §10 Abs1
Rechtssatz: Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung. Der Vermieter soll gemäß § 15 Abs 2 MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins als auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände umfassenden Mietzinses nic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1053 KG ***** Grundstück Nr 829. Mit Mietvertrag vom 1. 4. 1993 vermietete sie dieses unbebaute Grundstück im Ausmaß von 1.977 m2 auf unbestimmte Zeit um einen Mietzins von 10 S/m2 Grundfläche an den Beklagten, wobei sie bis zum 31. 3. 2033 auf eine Aufkündigung verzichtete. Auf die Einbringung einer Räumungsklage wurde nicht verzichtet. Zweck des Bestandvertrages war es, dem Mieter die Errichtung einer Ver... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1.1.1969 Hauptmieter eines als Geschäftslokal und Wohnung genutzten Objekts im Haus *****, das den Antragsgegnern gehört. Das Bestandobjekt ist 275,83 m2 groß, wovon 174,65 auf Geschäftsräumlichkeiten (einen 19,65 m2 großen Verkaufsraum im Erdgeschoß sowie Kellerräumlichkeiten mit Abstellraum, Vorraum, Werkstätten, Lagerraum und WC mit einer Nutzfläche von insgesamt 154,51 m2) und 101,67 m2 auf die Wohnung entfallen. Vor 1969 war im Mietgeg... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs2UStG 1994 §10 Abs1UStG 1994 §10 Abs2 Z4 lita
Rechtssatz: § 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (§ 10 Abs 1 UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke vermietet werden (§ 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994). Den Fall einer Grundstü... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs2
Rechtssatz: Was die vom Mietzins zu entrichtende (und daher gemäß § 15 Abs 2 MRG vom Vermieter auf den Mieter überwälzbare) Umsatzsteuer ist, entscheidet die Steuerbehörde. Hält sich ihre Steuervorschreibung im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesanwendung, ist der Vermieter nicht gehalten, diese Vorschreibung zu bekämpfen oder zu seinen Lasten zu korrigieren; er ist vielmehr gemäß § 15 Abs 2 MRG berechtigt, diese Umsatzsteuer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger erhielten von dem von den Verkäufern beauftragten Vermittler die Auskunft, daß der Kaufpreis der Eigentumswohnung 826.000 S betragen sollte. Es wurde nicht erörtert, ob im Kaufpreis die Umsatzsteuer enthalten oder dem genannnten Betrag noch hinzuzurechnen ist. Die Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten sollte auf Wunsch der Verkäufer den Kaufvertrag formulieren. Die Kläger fertigten ein Kaufanbot, in dem der Kaufpreis von 826.000 S ohne Hinweis auf ei... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs2MRG aF §16 Abs2 Z4MRG aF §16 Abs3
Rechtssatz: Die Definition der Ausstattungskategorie D in § 16 Abs 2 Z 4 aF MRG kann nur im Zusammenhang mit § 16 Abs 3 2.Satz aF MRG gesehen werden. Gehört eine der in Frage kommenden Wohnungen - sei es auch nur über den Kategorieausgleich nach § 16 Abs 3 aF MRG - einer höheren Ausstattungskategorie als D an, wobei es auf den Ausstattungszustand im Zeitpunkt der gerade aktuell gewordenen Zusa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist auf Grund eines im Jahre 1968/1969 abgeschlossenen Mietvertrages Mieter des Einfamilienhauses Wien 13., Prehausergasse 25. Der wertgesicherte monatliche Hauptmietzins beträgt derzeit S 5.217,29. Der Kläger ist auf Grund des Kaufvertrages vom 7.7. bzw. 13.7.1987 Eigentümer der Liegenschaft. Nach Punkt III dieses Vertrages trat der Kläger im Augenblick der Unterfertigung des Kaufvertrages in den Besitz und Genuß der Liegenschaft. Die Voreigentüm... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIdEGUStG ArtXII Z1MRG §15 Abs2
Rechtssatz: Überwälzung der USt auch bei jenen Altmietverträgen über Wohnungen, auf die die Zinsbestimmungen des MRG nicht anzuwenden sind, im Wege der Vertragsanpassung zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 573/90 Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 573/90 Veröff: WoBl 1990,166 = MietSlg 42/19 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach aus, daß wegen näher bezeichneter Erhaltungarbeiten vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1995 die Einhebung erhöhter Hauptmietzinse im Haus Klosterneuburg, Markgasse 2 a, gemäß § 18 MRG zulässig sei. Es legte seiner Entscheidung einen Hauptmietzinsabgang per 31.12.1985 von 762.024,06 S zugrunde. Das von den Zweit- und Drittantragsgegnern angerufene Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt ... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs2EGUStG 1972 ArtXII Z2
Rechtssatz: Der Vermieter muß offenlegen, welche Objekte nicht umsatzsteuerpflichtig sind, welche der Umsatzsteuer unterliegen, die überwälzt werden kann, und für welche der Vermieter die USt selbst zu tragen hat (vgl Würth in ImmZ 1974,99 f). Entscheidungstexte 5 Ob 26/87 Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 26/87 Veröff: SZ 60/45 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Mietvertrag vom 1. März 1973 hat der Beklagte das gesamte erste Stockwerk und vier ebenerdig gelegene Kellerräume im Haus der Klägerin in Graz, Grieskai 58 zu Geschäftszwecken gemietet. Als Hauptmietzins wurde für die Zeit zwischen dem 1. März 1973 und dem 31. Dezember 1977 ein wertgesicherter Betrag von monatlich S 4.000,- -, ab dem 1. Jänner 1978 ein solcher von monatlich S 5.000,-- vereinbart. Außerdem hat der Beklagte die auf das Mietobjekt anteilsmäßig ... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs2UStG §11
Rechtssatz: Auch bei einem als "Bruttopreis" vereinbarten Mietzins ist der Vermieter berechtigt, bei Erhöhung des Umsatzsteuersatzes den erhöhten Umsatzsteuersatz vom Nettomietzins zu begehren. Dieser Nettomietzins ist durch Herausrechnung der im vereinbarten Mietzins enthaltenen Umsatzsteuer zu ermitteln. Entscheidungstexte 5 Ob 552/85 Entscheidungstext O... mehr lesen...