Norm
MRG §15 Abs2Rechtssatz
Auch bei einem als "Bruttopreis" vereinbarten Mietzins ist der Vermieter berechtigt, bei Erhöhung des Umsatzsteuersatzes den erhöhten Umsatzsteuersatz vom Nettomietzins zu begehren. Dieser Nettomietzins ist durch Herausrechnung der im vereinbarten Mietzins enthaltenen Umsatzsteuer zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069916Dokumentnummer
JJR_19850618_OGH0002_0050OB00552_8500000_001