RS OGH 1994/12/20 5Ob136/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Norm

MRG §15 Abs2
MRG aF §16 Abs2 Z4
MRG aF §16 Abs3

Rechtssatz

Die Definition der Ausstattungskategorie D in § 16 Abs 2 Z 4 aF MRG kann nur im Zusammenhang mit § 16 Abs 3 2.Satz aF MRG gesehen werden. Gehört eine der in Frage kommenden Wohnungen - sei es auch nur über den Kategorieausgleich nach § 16 Abs 3 aF MRG - einer höheren Ausstattungskategorie als D an, wobei es auf den Ausstattungszustand im Zeitpunkt der gerade aktuell gewordenen Zusammenlegungsmöglichkeit und nicht auf die Urkategorie ankommt, fehlt es an einer durchsetzbaren Pflicht des Vermieters, die freigewordene Wohnung dem Mieter der Nachbarwohnung zur Zusammenlegung und Standardanhebung anzubieten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069909

Dokumentnummer

JJR_19941220_OGH0002_0050OB00136_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten