Norm
MRG §15 Abs2Rechtssatz
Die Definition der Ausstattungskategorie D in § 16 Abs 2 Z 4 aF MRG kann nur im Zusammenhang mit § 16 Abs 3 2.Satz aF MRG gesehen werden. Gehört eine der in Frage kommenden Wohnungen - sei es auch nur über den Kategorieausgleich nach § 16 Abs 3 aF MRG - einer höheren Ausstattungskategorie als D an, wobei es auf den Ausstattungszustand im Zeitpunkt der gerade aktuell gewordenen Zusammenlegungsmöglichkeit und nicht auf die Urkategorie ankommt, fehlt es an einer durchsetzbaren Pflicht des Vermieters, die freigewordene Wohnung dem Mieter der Nachbarwohnung zur Zusammenlegung und Standardanhebung anzubieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069909Dokumentnummer
JJR_19941220_OGH0002_0050OB00136_9400000_002