Begründung: Die Antragsteller waren vom 1. 8. 1995 bis 31. 10. 1997 Mieter einer Wohnung im 1. Obergeschoß des der Antragsgegnerin gehörenden Wohnhauses S*****straße ***** in ***** W*****. Das Mietverhältnis wurde per 31. 10. 1997 aufgelöst. Nach dem Auszug der Antragsteller wurden im Mietgegenstand gewisse Adaptierungen vorgenommen und seit 1. 1. 1998 bewohnt nun die Tochter der Antragsgegnerin diese Wohnung. Sie hatte zuvor etwa zwei Jahre bei einem Freund gewohnt und war na... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war vom 1. 9. 1978 bis zum 30. 9. 1996 Hauptmieterin einer Wohnung im Haus *****, das seit 29. 9. 1995 im Eigentum des Antragsgegners steht. Gestützt auf § 10 MRG idF des 2. WÄG begehrt sie vom Antragsgegner S 96.405,12 s.A. Die Antragstellerin war vom 1. 9. 1978 bis zum 30. 9. 1996 Hauptmieterin einer Wohnung im Haus *****, das seit 29. 9. 1995 im Eigentum des Antragsgegners steht. Gestützt auf Paragraph 10, MRG in der Fassung des 2. WÄG begehrt... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs5 Z2
Rechtssatz: Die prekaristische Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ist eine "Verwertung" der Wohnung gemäß § 10 Abs 5 Z 2 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 176/98p Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 176/98p Veröff: SZ 71/161 5 Ob 308/98z Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 308/98z Vgl auch;... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs5 Z2
Rechtssatz: Die prekaristische Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte ist eine "Verwertung" der Wohnung gemäß § 10 Abs 5 Z 2 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 176/98p Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 176/98p Veröff: SZ 71/161 5 Ob 308/98z Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 308/98z Vgl auch;... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller war Hauptmieter der im Haus ***** gelegenen Wohnung top 2, die er auf Grund eines gerichtlichen Räumungsbefehls am 15.3.1995 zurückstellte. Er hatte mit Wissen der Hauseigentümerin, der P***** AG, diverse Investitionen vorgenommen, die er nun vom Masseverwalter der insolvent gewordenen AG mit S 395.502,- ersetzt verlangt. Die fragliche Wohnung wurde jedoch nach der Rückgabe nicht mehr weitervermietet und steht derzeit leer. Einer der
Gründe: , warum d... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs5 Z1
Rechtssatz: Nur eine vom bisherigen Mieter verschiedene Person kann der namhaft gemachte Mieter im Sinne des § 10 Abs 5 Z 1 MRG sein. Geeigneter Nachmieter ist im Sinne des § 10 Abs 5 MRG nur derjenige, der bereit ist, den Ersatzbetrag direkt an den scheidenden Mieter zu leisten, die Wohnung als solche zu benützen und hiefür den gesetzlich zulässigen Mietzins zu zahlen (vergleiche MietSlg 36/27; MietSlg 37/48). Außerdem m... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs5 Z1
Rechtssatz: Nur eine vom bisherigen Mieter verschiedene Person kann der namhaft gemachte Mieter im Sinne des § 10 Abs 5 Z 1 MRG sein. Geeigneter Nachmieter ist im Sinne des § 10 Abs 5 MRG nur derjenige, der bereit ist, den Ersatzbetrag direkt an den scheidenden Mieter zu leisten, die Wohnung als solche zu benützen und hiefür den gesetzlich zulässigen Mietzins zu zahlen (vergleiche MietSlg 36/27; MietSlg 37/48). Außerdem m... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs5
Rechtssatz: Es schadet dem Hauptmieter nicht, wenn er seinen Anspruch schon vor einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses oder vor seiner Aufkündigung anzeigt. Entscheidungstexte 3 Ob 510/91 Entscheidungstext OGH 08.05.1991 3 Ob 510/91 Veröff: EvBl 1991/136 S 597 = WoBl 1992,32 European Case Law I... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung von 50.000 S s.A. und brachte vor: Sie habe mit Vertrag vom 24.März 1973 die Wohnung top.Nr.5 im Haus der Beklagten in Baden, Eichwaldgasse 8 gemietet. Während der Mietdauer habe die Klägerin Investitionen vorgenommen, und zwar habe sie eine neue Einbauküche herstellen, einen neuen Heizkessel für die Etagenheizung installieren und das WC zur Gänze erneuern lassen. Weiters habe sie das Badezimmer mit neuen A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Hauptmieterin einer Wohnung im Hause des Beklagten in Graz, Idlhofgasse 59. Sie kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 12.8.1983 zum 31.8.1983 auf. Die Kündigung wurde mit Schreiben der Hausverwaltung vom 21.10.1983 angenommen. Am 11.1.1984 brachte der Beklagte gegen die Klägerin wegen Nichtzahlung des Mietzinses für die Monate Oktober bis Dezember 1983 eine Räumungsklage ein. Die Räumung der Wohnung erfolgte am 31.3.1984, die Übergabe ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs5
Rechtssatz: Die im § 10 Abs 5 Z 2 MRG genannte Verwertung der Wohnung (neben die Vermietung gestellt) bedeutet jede geldwerte Nutzung. Etwa die Bittleihe oder die Leihe fallen nicht darunter. Gemeint ist in erster Linie die
Begründung: der Dienstbarkeit der Wohnung, die ausnahmsweise auch eine entgeltliche sein kann, ohne daß dadurch ein Mietverhältnis entsteht, oder der Verkauf eines Liegenschaftsanteils und
Begründung: des Wo... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs5
Rechtssatz: Einen Mieter namhaft machen heißt, seinen Namen und seine Anschrift bekanntgeben, somit genügt es nicht, wenn der Hauptmieter dem Vermieter dagt, er wisse jemanden, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit ist, ohne aber seinen Namen preiszugeben. Entscheidungstexte 8 Ob 541/86 Entscheidungstext OGH 10.04.1986 8 Ob 541/86 Veröff: EvBl 1... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs5
Rechtssatz: Erklärt der Vermieter im Vorhinein unter keinen Umständen mit einem namhaft gemachten Mieter einverstanden zu sein, so ist dies dem Fall der Vereitelung einer rechtsgeschäftlichen Bedingung gleichzusetzen und zu Lasten des Vermieters zu lösen. Entscheidungstexte 8 Ob 541/86 Entscheidungstext OGH 10.04.1986 8 Ob 541/86 Veröff: EvBl 1987/76 S 308... mehr lesen...