Norm
MRG §10 Abs5Rechtssatz
Erklärt der Vermieter im Vorhinein unter keinen Umständen mit einem namhaft gemachten Mieter einverstanden zu sein, so ist dies dem Fall der Vereitelung einer rechtsgeschäftlichen Bedingung gleichzusetzen und zu Lasten des Vermieters zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070092Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0080OB00541_8600000_002