Norm: MRG §10 Abs4 Z1
Rechtssatz: Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses ist jener, in welchem der Vermieter die Auflösungserklärung des Mieters annimmt. Entscheidungstexte 2 Ob 535/87 Entscheidungstext OGH 24.03.1987 2 Ob 535/87 Veröff: JBl 1987,531 = MietSlg XXXIX/18 1 Ob 525/93 Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 525/... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte als Hauptmieterin der Wohnung Nr. 7 im Haus Obere Amtshausstraße 21, 1050 Wien, des Beklagten am 3. Jänner 1984 an einen Dr. August B geschrieben, sie kündige das Bestandverhältnis zum 28. Februar 1984 auf und erhebe 'laut § 10 des Mietrechtsgesetzes einen Entschädigungsanspruch von S 100.000,-- für folgende Investitionen: Neue Fußböden in allen Räumen, Etagenheizung, Bad in der Spüle, Küche verfliest'. Der Rechtsvertreter der Klägerin schrieb am 24. F... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs4MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4MRG §10 Abs6
Rechtssatz: Zu rechtfertigen ist der (drohende) Anspruchsverlust im Sinne des § 10 Abs 4 MRG, weil der Vermieter bei Abschluss des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muss, den er allenfalls als Ersatz leisten muss. Er kann ja den nach § 10 MRG dem bisherigen Mieter zu ersetzenden Aufwand vom neuen Mieter rückersetzt verl... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs4MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4
Rechtssatz: Aus dem Gesetz folgt klar, dass der Hauptmieter rechtzeitig seinen bezifferten Anspruch auf Aufwandersatz bei sonstigem Anspruchsverlust dem Vermieter bekanntzugeben hat. Entscheidungstexte 3 Ob 591/85 Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 591/85 Veröff: JBl 1986,392 = ImmZ 1986,236 (Meinhart) = MietSlg XXXVII/40 ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs4MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4
Rechtssatz: Der OGH tritt der Rechtsansicht bei, dass es zur Wahrung der Ersatzansprüche im Sinne des § 10 Abs 4 MRG genügt, wenn die Anspruchsgrundlagen durch Angabe der auf die Wohnung während der Mietdauer getätigten Aufwendungen dargelegt und die Höhe des behaupteten Anspruchs angegeben wird, um den drohenden Anspruchsverlust zu verhindern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs4MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4
Rechtssatz: Würde der Anspruchsverlust schon an jede mangelhafte Angabe der Anspruchsgrundlagen geknüpft, würde dies zur Überspannung der Pflicht des Hauptmieters führen, in dessen Interesse es zwar in aller Regel sein wird, seinen Ersatzanspruch sogleich zu belegen, um dem Vermieter die Berechtigung erkennbar zu machen; der Anspruchsverlust tritt aber nicht schon dann ein, wenn sich die Anzeige dara... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs4
Rechtssatz: Es ist zweckmäßig und geboten, dem Vermieter so rasch als möglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Ersatzanspruchs zu ermöglichen, ihm also alle maßgebenden Tatsachen wie Art und Zeitpunkt der zur wesentlichen Verbesserung des Mietgegenstandes getätigten Aufwendungen, ihrer Kosten und des Zustandes am Ende der Mietdauer mitzuteilen, doch kann sich der Vermieter diese Aufklärung auch noch verschaff... mehr lesen...