RS OGH 1985/10/16 3Ob591/85

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Veröffentlicht am 16.10.1985
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Norm

MRG §10 Abs4

Rechtssatz

Es ist zweckmäßig und geboten, dem Vermieter so rasch als möglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Ersatzanspruchs zu ermöglichen, ihm also alle maßgebenden Tatsachen wie Art und Zeitpunkt der zur wesentlichen Verbesserung des Mietgegenstandes getätigten Aufwendungen, ihrer Kosten und des Zustandes am Ende der Mietdauer mitzuteilen, doch kann sich der Vermieter diese Aufklärung auch noch verschaffen, nachdem ihm die Anzeige nach § 10 Abs 4 MRG zugekommen ist, insbesondere auf einer Besichtigung der Wohnung bestehen, weil der Ersatz der Aufwendungen nach § 10 Abs 3 MRG nach ihrem gegenwärtigen Wert zu erfolgen hat, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 591/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 591/85
    Veröff: JBl 1986,392 = ImmZ 1986,235 (Meinhart) = MietSlg XXXVII/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070051

Dokumentnummer

JJR_19851016_OGH0002_0030OB00591_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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