Norm
MRG §10 Abs4Rechtssatz
Der OGH tritt der Rechtsansicht bei, dass es zur Wahrung der Ersatzansprüche im Sinne des § 10 Abs 4 MRG genügt, wenn die Anspruchsgrundlagen durch Angabe der auf die Wohnung während der Mietdauer getätigten Aufwendungen dargelegt und die Höhe des behaupteten Anspruchs angegeben wird, um den drohenden Anspruchsverlust zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013