RS OGH 2001/8/30 8ObA150/01v

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Veröffentlicht am 30.08.2001
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Norm

ZPO §85 Abs2
HbG §22 Abs2

Rechtssatz

Wurde im Auftrag zur Verbesserung der von der Lebensgefährtin des Hausbesorgers rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die Aufkündigung keine Frist für die Beibringung einer Vollmacht gesetzt, sind die nach Ablauf von 14 Tagen vom Hausbesorger gefertigten Einwendungen rechtzeitig verbessert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115562

Dokumentnummer

JJR_20010830_OGH0002_008OBA00150_01V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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