Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft *****, A*****, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Leopold H*****, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstvertrages, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2001, GZ 9 Ra 103/01k-15, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Jänner 2001, GZ 6 Cga 162/00m-9, ersatzlos behoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist Hausbesorger im Haus der klagenden Partei und nützt als Dienstwohnung die Wohnung top Nr 1. Die klagende Partei kündigte die Hausbesorgerdienstwohnung zum 31. 1. 2001 auf. Die Aufkündigung wurde dem Beklagten am 11. 12. 2000 durch Hinterlegung zugestellt. Am 14. 12. 2000 gab Ruth S*****, ohne eine Vollmacht des Klägers vorlegen zu können, Einwendungen gegen die Aufkündigung zu Protokoll. Der Erstrichter verfügte, die Vollmacht "dringend" abzuverlangen, ohne eine entsprechende Frist zu setzen. Diese Aufforderung wurde dem Kläger am 4. 1. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Beschluss vom 19. 1. 2001 wurden die von Ruth S***** erhobenen Einwendungen mangels Vorlage einer Vollmacht als verspätet eingebracht zurückgewiesen und die Rechtskraft der Aufkündigung festgestellt. Dieser Beschluss langte am 19. 1. 2001 in der Geschäftsabteilung ein. Am selben Tag erschien der Beklagte und unterfertigte nunmehr die Einwendungen, welche Ruth S***** zu Protokoll gegeben hatte. Der Erstrichter wurde davon verständigt und ordnete an, dass sein Beschluss vom gleichen Tag nicht abgefertigt werde. Dennoch wurde der Beschluss an die Klagevertreterin abgefertigt. Gleichzeitig wurde eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 15. 3. 2001 anberaumt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge, behob den angefochtenen Beschluss ersatzlos und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes wird verwiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes wird verwiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsrekursausführungen ist zu erwidern:
Das Erstgericht hat versehentlich keine Frist zur Verbesserung der von der Lebensgefährtin des Beklagten rechtzeitig erhobenen Einwendungen durch Beibringung einer Vollmacht gesetzt. Solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, da die Frist des § 85 ZPO überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch noch nicht abgelaufen sein kann (SZ 23/79; EvBl 1985/299; JBl 1987, 795; 7 Ob 646/94 uva). Die Verbesserung durch den Beklagten am 15. Tag nach Zustellung der ohne Fristsetzung erfolgten Aufforderung der Nachbringung der Vollmacht war infolge dessen als noch rechtzeitig anzusehen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin weder der Umstand etwas, dass die ursprüngliche Einwendungsfrist gemäß § 22 HBG lediglich 14 Tage betrug - diese Frist wurde ja eingehalten - noch schadet es, dass der Beklagte nicht eine Vollmacht nachreichte, sondern die von seiner Lebensgefährtin rechtzeitig erhobenen Einwendungen nachträglich bei Gericht unterfertigte und somit genehmigte.Das Erstgericht hat versehentlich keine Frist zur Verbesserung der von der Lebensgefährtin des Beklagten rechtzeitig erhobenen Einwendungen durch Beibringung einer Vollmacht gesetzt. Solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, da die Frist des Paragraph 85, ZPO überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch noch nicht abgelaufen sein kann (SZ 23/79; EvBl 1985/299; JBl 1987, 795; 7 Ob 646/94 uva). Die Verbesserung durch den Beklagten am 15. Tag nach Zustellung der ohne Fristsetzung erfolgten Aufforderung der Nachbringung der Vollmacht war infolge dessen als noch rechtzeitig anzusehen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin weder der Umstand etwas, dass die ursprüngliche Einwendungsfrist gemäß Paragraph 22, HBG lediglich 14 Tage betrug - diese Frist wurde ja eingehalten - noch schadet es, dass der Beklagte nicht eine Vollmacht nachreichte, sondern die von seiner Lebensgefährtin rechtzeitig erhobenen Einwendungen nachträglich bei Gericht unterfertigte und somit genehmigte.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E62894 08B01501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00150.01V.0830.000Dokumentnummer
JJT_20010830_OGH0002_008OBA00150_01V0000_000